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Kurzarbeit im pebeLOHN einrichten

19.03.2020

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Viele Unternehmen leiden in der aktuellen Situation unter wegbrechenden Aufträgen bis hin zu einer behördlich angeordneten kompletten Stilllegung ihres Geschäfts. Durch fehlende Aufträge können sie ihre Mitarbeiter nicht mehr in genügendem Mass beschäftigen.
kurzarbeitsentschädigung
In solchen Situationen kann die Kurzarbeit den betroffenen Unternehmen helfen:

Mit der Einführung von Kurzarbeit im Unternehmen sollen vorübergehende Einbrüche der Beschäftigung ausgeglichen und Arbeitsplätze gesichert werden. Die Kurzarbeitsentschädigung stellt folglich eine Alternative zu drohenden Kündigungen dar.

Mit dem Einverständnis des betroffenen Arbeitnehmers wird eine temporäre Reduktion der vertraglichen Arbeitszeit oder sogar die komplette Einstellung der Arbeit beantragt. Der Arbeitnehmer erhält in diesem Fall zwar weniger Lohn als vereinbart. Dafür behält er seinen Arbeitsplatz plus den sozialen Schutz innerhalb des Vertragsverhältnisses. Beitragslücken in der beruflichen Vorsorge resultieren somit ebenfalls auch keine.

Unter folgendem Link des SECO finden Sie weitere Informationen zur Voranmeldung der KAE sowie die dazu gehörenden Formulare und tabellarischen Hilfsmittel zur Berechnung:

www.seco.admin.ch/kurzarbeitsentschaedigung


Unsere pebe-Berater*innen unterstützen Sie gerne bei Fragen im Zusammenhang mit der Erstellung von Lohnabrechnungen bei Kurzarbeit. Wir bitten Sie um etwas Verständnis, wenn Antworten zu diesem Thema etwas länger dauern. Auch wir müssen in dieser Materie Erfahrung sammeln.
 

FAQ


Wie hoch fällt die KAE aus?

Die KAE wird festgelegt anhand der Höhe des reduzierten Pensums des Arbeitgebers. Eine 100%-Stelle die auf 50% reduziert wird, ergibt eine KAE von 80% des wegfallenden Lohns. AHV / IV und EO-Beiträge werden nach wie vor vom Arbeitgeber und -nehmer, auf Basis des normalen Lohns halbe-halbe gezahlt. Die Beiträge des Arbeitgebers werden über die Arbeitslosenkasse kompensiert.

Können KAEs auch rückwirkend beantragt werden?

Nein. Die Arbeitgeber sollten daher schnellstmöglich die erforderlichen Schritte einleiten und über das amtliche Formular «Voranmeldung von Kurzarbeit» den entsprechenden Antrag stellen.

Wie wird die Karenzfrist bemessen?

Die Karenzfrist für die Kurzarbeit wird per sofort bis zum 30. September 2020 auf einen Tag reduziert. Die Arbeitgeber haben folglich nur den Arbeitsausfall von einem Tag selbständig zu tragen. Ab dem zweiten Tag steht ihnen die Arbeitslosenversicherung Unterstützung zu.